Auslands-BAföG - wie, was, wo?

  • Auslands-BAföG (Stand Januar 2013)


    Auslands-BAföG ist eine finanzielle Förderung seitens des deutschen Staates, die für Auslandsaufenthalte z.B. während der Schulzeit, beantragt werden kann. Die Ausbildungsförderung für einen Auslandsschulbesuch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) unterliegt bestimmten Voraussetzungen. Die Höhe der Förderung wird nach einem komplizierten Schlüssel errechnet, bei dem das Einkommen der Eltern eine entscheidende Rolle spielt. Grundlage für die Berechnung des Einkommens ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Davon abgezogen werden u. a. die Einkommen- und Kirchensteuer, pauschal festgesetzte Beträge für die soziale Sicherung wie Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung, der Altersentlastungsbetrag und ggf. geförderte Altersvorsorgebeiträge. Für die Einkommensberechnung wird der Lohn- oder Einkommensteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes zugrunde gelegt. Ob bzw. in welcher Höhe eine Förderung gewährt wird, kann neben dem Einkommen der Eltern mit davon abhängen, ob sich weitere unterhaltspflichtige Kinder, die im gleichen Haushalt leben, in der Ausbildung (Schule, Lehre, Studium) befinden.


    Nach dem Ausfüllen von einigen Metern Papier können Jugendliche mit maximal 465 Euro monatlich gefördert werden. Die Ausbildungsförderung wird in der Regel längstens für ein Jahr geleistet. Bafögberechtigten werden ferner 500 Euro bei Aufenthalten innerhalb Europas und 1.000 Euro bei Aufenthalten außerhalb Europas als pauschaler Reisekostenzuschlag zur Verfügung gestellt. Beim Auslands-BAföG handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen!


    Neben den schon für eine Förderung in Deutschland geltenden Bedingungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:


    -Der Jugendliche muss seinen ständigen Wohnsitz im Inland (Deutschland) haben, also sich nicht nur zu Ausbildungszwecken hier befinden.


    -Ein Förderungsanspruch besteht nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und die ihnen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des BAföG-Gesetzes Gleichgestellten.


    -In den Bundesländern mit 12 Schuljahren bis zum Abitur kann ein Gastschulaufenthalt ab der 10. Jahrgangsstufe gefördert werden. Der Auslandsaufenthalt muss nicht auf die Inlandsschulbildung anrechenbar sein. Auch wenn das Austauschjahr eingeschoben wird, ist eine Förderung möglich.


    -In den Bundesländern mit 13 Schuljahren bis zum Abitur kann ein Gastschulaufenthalt ab der 11. Jahrgangsstufe gefördert werden. Der Auslandsaufenthalt muss nicht auf die Inlandsschulbildung anrechenbar sein. Auch wenn das Austauschjahr eingeschoben wird, ist eine Förderung möglich.


    -Die im Ausland besuchte Schule muss der Heimatschule gleichwertig sein, was meist der Fall ist. Letztlich entscheidet das zuständige BAföG-Förderungsamt über die Gleichwertigkeit.


    -Nach dem Auslandsschulbesuch von mindestens sechs Monaten bzw. einem Schulhalbjahr muss der Schüler seine Schulausbildung
    in der gymnasialen Oberstufe oder an einer zweijährigen Fachoberschule fortsetzen.


    Für die Bearbeitung des Antrags ist für jedes Gastland ein ganz bestimmtes Förderungsamt zuständig. Bei den Ämtern handelt es sich in der Regel um Studentenwerke, Bezirksämter oder -regierungen. Auch für die Beantragung des Auslands-BAföGs für Schüler können also Studentenwerke zuständig sein. Der Antrag sollte mindestens sechs Monate vor Beginn des Auslandsaufenthalts gestellt werden. Schüler müssen folgende Formblätter ausgefüllt einreichen: 1 (Antragsformular), die Anlage zum Formblatt 1 (schulischer Werdegang), 3 (jeweils Einkommenserklärung der Mutter und des Vaters) und 6 (Zusatzblatt für eine Ausbildung im Ausland).


    Es gibt einen Online-BAföG-Rechner, über den Jugendliche zusammen mit Ihren Eltern prüfen können, ob sie Auslands-BAföG erhalten würden oder nicht. Hinweis: Unter dem Punkt „Angaben zur Ausbildung“ muss im Drop-Down-Menü das entsprechende Gastland ausgewählt werden, also nicht Deutschland. Zudem muss die Angabe erfolgen, dass man nicht bei den Eltern wohnt, auch wenn die Alternative "zur Miete" hier irreführend ist.