Schüleraustausch: Positive Gesetzesänderung zum Auslands-BAFöG

  • Pressemitteilung vom 3. November 2010


    Schüleraustausch - Schuljahr im Ausland - High School Aufenthalte - Austauschjahr
    Positive Gesetzesänderung zum Auslands-BAföG


    Das Bundeskabinett hat am 27. Oktober 2010 den Entwurf des 23. BAföG-Änderungsgesetz beschlossen. Neben einer Menge von anderen Änderungen ist für den Schüleraustausch folgende zentral:


    Schülerinnen und Schüler an Gymnasium und anderen Schulen mit gymnasialer Oberstufe müssen nicht mehr nachweisen, dass der Auslandsaufenthalt auf die Inlandsschulbildung anrechenbar ist. Sprich: Auch wenn das Austauschjahr eingeschoben wird, ist eine Förderung über BAföG möglich!


    Ganz so klar und verständlich steht es in dem 23. BAföG-Änderungsgesetz natürlich nicht. Laut Recherchen von Klaus Krimmel (AJA) ergibt sich diese wichtige Änderung aufgrund der Modifizierung des § 5 a) Absatz 2.


    In der nicht-amtlichen Fassung des 23. BAföGÄndG vom 24. Oktober heißt es:
    "2. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
    aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „förderlich ist und“ die Wörter „außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen“ eingefügt."


    Folglich heißt es nun dort:
    "(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
    1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann [...]"


    Fazit: Diese Änderung ist mal richtig gut! Sie gilt rückwirkend ab 1. Oktober 2010, wobei BAföG im Falle der Förderungsfähigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Antrags bewilligt und gezahlt wird, sprich nunmehr frühestens ab November.


    Wichtig: Das Studierendenwerk Hamburg (zuständig für die USA) wies weltweiser telefonisch darauf hin, dass für derzeitige Austauschschüler/innen, die bisher noch keinen Antrag gestellt haben, folgendes Verfahren zu empfehlen ist, damit die Frist gewahrt bleibt und die Förderung zum frühstmöglichen Zeitpunkt einsetzen kann.


    1. Formloser Antrag der Eltern beim zuständigen BAföG-Amt, in der Art:
    "Hiermit beantrage ich eine Förderung durch Auslands-BAföG für meine Tochter/Sohn xy, die in der Zeit von xy bis xy an einem Schüleraustauschprogramm in xy (mit Adresse) teilnimmt. Diesem Schreiben muss eine Vollmacht des Kindes beiliegen, welche die Eltern bevollmächtigt, in ihrem Namen den Antrag zu stellen.


    2. Anschließend können alle weiteren erforderlichen Unterlagen nachgereicht werden.
    (Der Schriftverkehr zwischen den Ämtern und den antragstellenden Eltern erfolgt nur innerhalb von Deutschland - also bitte die relevanten Kontaktdaten nicht vergessen!)


    Pressekontakt:
    weltweiser - Der unabhängige Bildungsberatungsdienst & Verlag
    Jens Hirschfeld – Büro Bonn
    Auf dem Dransdorfer Berg 98
    53121 Bonn
    hirschfeld@weltweiser.de
    Telefon: 0228 391 84 784